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eGospodarka.plPrawoGrupypl.soc.prawoKto zna znaczenie paragrafów??Re: Kto zna znaczenie paragrafów??
  • Data: 2006-03-23 15:00:08
    Temat: Re: Kto zna znaczenie paragrafów??
    Od: Stasio Podróżnik <B...@o...pl> szukaj wiadomości tego autora
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    ivo_ns napisał(a):

    > dostalam po niemiecku nawet nie wiem co to znaczy.

    NP: 130 stgb
    ;P

    Google zmarły ?

    § 130

    Volksverhetzung

    (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
    Frieden zu stören,

    1.


    zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt-
    oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder

    2.


    die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der
    Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

    wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
    bestraft.


    (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
    wird bestraft, wer

    1.


    Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung
    oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr
    Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder
    Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde
    anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine
    vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht
    oder verleumdet werden,


    a)


    verbreitet,


    b)


    öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
    macht,


    c)


    einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder
    zugänglich macht oder


    d)


    herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt,
    anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder
    aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu
    verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu
    ermöglichen, oder

    2.


    eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch
    Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.

    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
    wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des
    Nationalsozialismus begangene Handlung der in § § 6 Abs. 1 des
    Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die
    geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich
    oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

    (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
    wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den
    öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden
    Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt-
    und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

    (5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den
    Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.

    (6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz
    5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3
    entsprechend.

    --
    |______ Stasio Podróżnik
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