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1. Data: 2006-03-23 14:53:21
Temat: Kto zna znaczenie paragrafów??
Od: ivo_ns<m...@w...pl>
Mam takie coś: paragraf 127 oraz 128 abs. 12,4 oraz paragraf 130 stgb to
dostalam po niemiecku nawet nie wiem co to znaczy.
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2. Data: 2006-03-23 15:00:08
Temat: Re: Kto zna znaczenie paragrafów??
Od: Stasio Podróżnik <B...@o...pl>
ivo_ns napisał(a):
> dostalam po niemiecku nawet nie wiem co to znaczy.
NP: 130 stgb
;P
Google zmarły ?
§ 130
Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören,
1.
zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt-
oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der
Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1.
Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung
oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr
Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde
anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine
vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht
oder verleumdet werden,
a)
verbreitet,
b)
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
macht,
c)
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder
zugänglich macht oder
d)
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt,
anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder
aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu
verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu
ermöglichen, oder
2.
eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch
Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des
Nationalsozialismus begangene Handlung der in § § 6 Abs. 1 des
Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die
geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich
oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den
öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden
Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt-
und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den
Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz
5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3
entsprechend.
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|______ Stasio Podróżnik
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