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eGospodarka.plPrawoGrupypl.soc.prawoStrasburg - nowa skarga przeciw Niemcom - Know How
Ilość wypowiedzi w tym wątku: 5

  • 1. Data: 2005-08-03 15:29:15
    Temat: Strasburg - nowa skarga przeciw Niemcom - Know How
    Od: "boukun" <d...@m...com>

    Poniżej prezentuje swoją drugą skargę przeciwko RFN , którą wniosłem do
    Strasburga (pierwsza po blisko sześciu latach zmierza ku końcowi - Trybunał
    szacuje koszty). Chodzi tu o kontynuację sprawy, którą opisywałem w kwietniu
    w wątku pt. "Wygrałem z niemcami", dotyczacej postanowienia Federalnego Sądu
    Konstytucyjnego (Bundesverfassungsgericht) w Karlsruhe z 17 marca 2005 roku,
    uznającego moją skargę konstytucyjną przeciwko Republice Federalnej Niemiec
    za zasadną.
    Skarga dotyczyła wyzyskiwania dzieci cudzoziemców na rzecz budowy nowych
    krajów związkowych (była DDR). Federalny Sąd Konstytucyjny stwierdził, że
    wprowadzone w czerwcu 1993 roku narodowo-socjalistyczne zasady przyznawania
    zasiłków wychowawczych naruszają (tak jak to uzasadniałem w swojej skardze)
    artykuł 3 ust. 1 niemieckiej ustawy zasadniczej, mówiący o tym, że wszyscy
    ludzie są przed prawem równi. Jednocześnie wezwał rząd niemiecki do
    przygotowania i wdrożenia do końca tego roku nowelizacji ustawy, znoszącej
    te rasistowskie regulacje. Uchylił również wyrok Federalnego Sądu Socjalnego
    (Bundessozialgericht) w Kassel i nakazał pozytywne rozpatrzenie do końca
    tego roku mojej sprawy.

    W Strasburgu skarże teraz Niemcy za przewlekłe postepowania sądów
    niemieckich (sprawa moja ciągnie sie blisko 10 lat i nie ma nadal końca),
    mające na celu uzyskanie przez państwo niemieckie dalszych oszczednosci
    kosztem zdrowego rozwoju dzieci obcokrajowców.

    Niestety skargę prezentuję tylko po niemiecku . Jest to Know How projekt, z
    którego nawet wielcy znawcy prawa mogą sie czegoś nauczyć:
    -------------------------------------------------


    Jarosław Niedźwiecki
    Świdnica, 23. Juli 2005


    58-100 Świdnica
    POLEN




    COUR EUROPEENNE
    DES DROITS DE L`HOMME
    CONSEIL DE L`EUROPE

    F-67075 STRASBOURG CEDEX


    Beschwerde


    NIEDŹWIECKI gegen Deutschland



    Sehr geehrter Herr Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,

    gemäß Artikel 34 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
    Grundfreiheiten erhebe ich hiermit Beschwerde gegen die Bundesrepublik
    Deutschland wegen Verletzung des Artikels 6 der Europäischen
    Menschenrechtskonvention.

    Begründung:

    Gegenstände der Beschwerde, ist Nichtgewährung durch die Bundesrepublik
    Deutschland des Erziehungsgeldes für meine in Deutschland geborene und im
    streitbefangenen Zeitraum wohnende Tochter Adrianna und die Behandlung der
    deutschen Behörden und Gerichten in dieser Sache.

    1.

    Nach der Geburt meiner Tochter Adrianna am 24.07.1995, habe ich am
    14.12.1995 bei der Familienkasse beim Amt für Versorgung und
    Familienförderung Würzburg einen Antrag auf Gewährung von
    Bundeserziehungsgeld für meine Tochter nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
    (BErzGG) gestellt. Meine Begründung wurde ignoriert, er wurde wie auch mein
    später erhobener Widerspruch unbegründet abgelehnt bzw. zurückgewiesen. Das
    gleiche geschah mit meinem Antrag vom 18.07.1996 auf Gewährung von
    Bundeserziehungsgeld für das zweite Lebensjahr meiner Tochter. Diese
    Ablehnungsbescheide nebst Widersprüchen und die Widerspruchsbescheide füge
    ich in Kopie bei.

    2.

    Hieraus ergibt sich konkret, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von
    Erziehungsgeld vorlagen und dass meine Ausführungen, - dass sich in meinem
    Fall um Diskriminierung handelt, insofern ist dies verfassungs- und
    völkerrechtswidrig, - nicht angegriffen wurden. Wegen der Einzelheiten des
    Sachverhalts, um Wiederholungen zu vermeiden wird auf das vor dem
    Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängige Verfahren 58453/00
    verwiesen, besonders auf mein Schriftsatz vom 01. März 2002 in diesem
    Verfahren.

    3.

    Gegen diese ablehnende Widerspruchsbescheide habe ich vor dem Sozialgericht
    Würzburg am 21.04.1996 Klage bzw. am 09.07.1997 Erweiterungsklage erhoben.
    Da am 07.04.1997 wurde mir vom Landratsamt Miltenberg unbefristete
    Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland erteilt (vgl.
    Verfahren 58453/00), wurde mir für mein Kind Adrianna mit
    Bewilligungsbescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung (AFV)
    Würzburg vom 26.05.1997 ab 09.04.1997 Erziehungsgeld gewährt. Für die
    vorangegangene Zeit bestand weiterhin kein Anspruch auf Erziehungsgeld, da
    ich nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsberechtigung oder
    Aufenthaltserlaubnis war (§ 1 Abs. 1a BErzGG). Am 07.10.1997 habe ich vor
    dem Sozialgericht Würzburg u. a. einen Antrag auf Kostenerstattung, aufgrund
    teilweiser Stattgabe des Widerspruchs vom 24.03.1997 gestellt (im
    Widerspruchsbescheid vom 17.06.1997 wurde die Kostenentscheidung
    unterlassen ? siehe Anlage). Meine Klagen wurden mit Urteil des
    Sozialgerichts Würzburg vom 11.11.1997 ? S 8 Eg 7/96 ? abgewiesen. Das
    Sozialgericht stellte in seinen Entscheidungsgründen fest, dass die
    gesetzlichen Bestimmungen des BErzGG verstoßen auch nicht ? wie von mir
    vorgetragen ? gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG, dass für
    Ausländer anders als für Inländer das Erziehungsgeld vom Vorliegen eines
    Aufenthaltstitels abhängt. Die Klage bezüglich der Kosten des
    Widerspruchsverfahrens wurde ebenfalls in diesem Urteil, unter Verletzung
    der Verfahrensvorschriften, als unzulässig abgewiesen. Das Urteil vom
    11.11.1997 füge ich ebenfalls in Kopie bei.

    Am 17.11.1997 hat das AVF Würzburg einen Bescheid über die Ablehnung von
    Kosten im Vorverfahren nach § 63 Sozialgesetzbuch X erlassen. Diesen füge
    ich in Anlage bei.

    Hier aus diesem ergibt sich konkret, dass das Urteil des Sozialgerichts
    Würzburg rechtswidrig, zu Unrecht und sonst unbegründet erlassen wurde (vgl.
    Urteil des BayLSG München vom 29.03.2001 ? L 9 EG 18/97 ? und Beschluss des
    Bundesverfassungsgerichts vom 17.03.2005 ? 1 BvR 1342/03 ? beide in Anlage).

    4.

    Gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg habe ich am 10.12.1997 vor dem
    Bayerischen Landessozialgericht München Berufung eingelegt, und mit weiterem
    Schreiben vom 10.06.1998 beantragte ich auch, die Beklagte entsprechend dem
    gerichtlichen Anerkenntnis vom 09.03.1998 zu Kostenerstattung zu
    verurteilen. Das Berufungsschreiben, der Bescheid über die Kostenerstattung
    im Vorverfahren vom 09.03.1998 und der Antrag auf Kostenerstattung vom
    10.06.1998 füge ich ebenfalls in Anlage bei.

    Der 9. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat mit Urteil auf die
    mündliche Verhandlung in München am 29.03.2001 für Recht erkannt:
    ?Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg
    vom 11. November 1997 in Ziffer II aufgehoben (die Klage bezüglich der
    Kosten des Widerspruchsverfahrens). Im Übrigen wird die Berufung des Klägers
    zurückgewiesen?.

    Das Bayer. Landessozialgericht stellte in seinen Entscheidungsgründen u. a.
    auch fest, dass das Anknüpfen des den Zugang zum Anspruch auf
    Bundeserziehungsgeld einschränkenden Tatbestandes des § 1 Abs. 1a BErzGG an
    die Staatsangehörigkeit auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.
    1 GG nicht verletzt. Laut dem Urteil, der Beklagte hat die Gewährung von
    Bundeserziehungsgeld nach dem BErzGG an mir für meine Tochter Adrianna für
    die Zeit vor dem 09.04.1997 zu Recht abgelehnt, denn ich war vor Erhalt der
    mir am 07.04.1997 ausgestellten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, also vor
    der Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis am 09.04.1997, nach den von der
    Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien nicht ?im Besitz einer
    Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis?.

    Aufzuheben war das Urteil des SG, soweit darin die Klage wegen der
    Erstattung der mir im Widerspruchsverfahren wegen Versagung von
    Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr meiner Tochter Adrianna
    entstandenen notwendigen Kosten als unzulässig abgewiesen wurde. Es hätte
    bereits in die Kostenentscheidung des Sozialgerichts Eingang finden müssen,
    dass die erweiterte Klage vom 09.07.1997 wegen der Versagung des
    Bundeserziehungsgeldes für das zweite Lebensjahr der Tochter Adrianna vom
    24.07.1996 bis 23.07 1997 für knapp vier Monate, also zu rund einem Drittel,
    erfolgreich gewesen ist. Die Drittel-Kosten des Widerspruchsverfahrens hätte
    der Beklagte mir nach § 63 SGB X bereits im Widerspruchsbescheid vom
    17.06.1997 zusprechen müssen. Das SG hätte, anstatt auf das Ausstehen eines
    weiteren Verwaltungsaktes bezüglich dieses Punktes zu verweisen, mir in
    seinem Urteil die entsprechenden Kosten zusprechen müssen. Allerdings hat
    auch das Berufungsgericht mir rechtswidrig keine Kosten zugesprochen. Die
    Kopie des Urteils des BayLSG vom 29.03.2001 ? L 9 EG 18/97 ? füge ich
    ebenfalls in Anlage bei.

    5.

    Gegen das Urteil des BayLSG vom 29.03.2001, mir zugestellt am 14.08.2001,
    habe ich durch meinen Rechtsanwalt am 05.09.2001 Revision beim
    Bundessozialgericht eingelegt Die Revision wurde mit Schreiben meines
    Rechtsanwalts vom 05.11.2001 begründet. Beide Schreiben füge ich in Anlage
    bei.

    Das Bayerisches Landesamt für Versorgung und Familienförderung (BLVF)
    München hat im Schreiben an das Bundessozialgericht vom 14.04.2003 ein
    Teil-Anerkenntnis abgegeben. Der Beklagte erkannte mein geltend gemachten
    Anspruch auf Bundeserziehungsgeld für den 7. und 8. April 1997 an. Dieses
    Schreiben lege ich ebenfalls in Anlage bei.

    Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 24.04.2003 ? B 10
    EG 4/01 R ? meine Revision gegen das Urteil des Bayerischen
    Landessozialgerichts vom 29.03.2001 zurückgewiesen. Außerdem hat das
    Bundessozialgericht in seinem Urteil ausgesprochen, dass die Beteiligten
    haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen
    Kosten zu erstatten. Laut der Begründung des Urteils des
    Bundessozialgerichts, für die Zeit vor dem 7. April 1997 hatte ich keinen
    Anspruch auf Bundeserziehungsgeld, weil ich, anders als in § 1 Abs. 1a
    BErzGG (idF der Bekanntmachung der Neufassung des BErzGG vom 31. Januar 1994
    <BGBl I 180>) gefordert, nicht ?im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder
    Aufenthaltserlaubnis? war. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts § 1 Abs.
    1a BErzGG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
    Abs. 1 GG, indem er für Ausländer die Leistung vom Vorliegen eines
    Aufenthaltstitels abhängig macht, den Inländer nicht benötigen. Das Urteil
    des Bundessozialgerichts vom 24.04.2003 füge ich in Anlage bei.


    6.

    Gemäß § 90 i.V.m. § 93 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) habe
    ich fristgemäß am 30.06.2003 gegen das Urteil des Bundessozialgerichtes vom
    24.04.2003 ? B 10 EG 4/01 R ? Verfassungsbeschwerde eingelegt, wo ich unter
    anderem die Verletzung von Artikel 3 Abs. 1 GG gerügt habe. Des Weiteren
    habe ich mit Schreiben an das Bundesverfassungsgericht vom 22.07.2003 in dem
    angefochtenen Prozess Verfahrensmängel hervorgehoben und auch dargelegt,
    dass das überlange dauernde Verfahren, das bis dahin insgesamt schon fast
    acht Jahre dauerte, gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention
    verstößt. Darüber hinaus war ich der Meinung, dass die Vergabe von
    Bundeserziehungsgeld auch gegen Art. 8 i.V.m. Art. 14 Europäischen
    Menschenrechtskonvention verstößt. Beide Schreiben füge ich auch in Anlage
    bei.

    In dem Verfahren über meine Verfassungsbeschwerde ? 1 BvR 1342/03 ? hat die
    3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
    Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Geier gemäß § 93 b in Verbindung
    mit § 93 a und § 93 c BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
    August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. März 2005 einstimmig beschlossen:
    ?1. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. April 2003 ? B 10 EG 4/01
    R ? verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz
    1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das
    Bundessozialgericht zurückverwiesen?.

    Die Kammer nahm die zulässige Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2
    Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gab ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz
    1 BVerfGG statt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen vor. Durch die
    Versagung des Erziehungsgeldes, das im fraglichen Zeitraum 600 DM im Monat
    betrug, für fast eineinhalb Jahre ist mir ein hinreichend schwerer Nachteil
    entstanden. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
    Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste Senat
    hat mit Beschluss vom 6. Juli 2004 die Vorschrift des § 1 Abs. 1 a Satz 1
    BErzGG in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Fassung mit Art. 3
    Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt (vgl. NVwZ 2005, S. 319 <320 f.>). Danach,
    beruhte das mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar angegriffene Urteil
    des Bundessozialgerichts auf einer mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Norm
    und ist deshalb verfassungswidrig (vgl. BVerfGG, NVwZ 2005, S. 319 <321>).
    Demnach wurde das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts nach § 95
    Abs. 2 BVerfGG aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen. Das
    Bundessozialgericht sollte das Verfahren bis zu einer Ersetzung der
    verfassungswidrigen Regelung durch eine Neuregelung, längstens bis zum 1.
    Januar 2006, aussetzen. Kommt eine Neuregelung bis zu diesem Zeitpunkt nicht
    zu Stande, so soll auf das Verfahren das bis zum 26. Juni 1993 geltende
    Recht anzuwenden werden (vgl. BVerfG, a. a. O.). Der Beschluss des
    Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe ? 1 BvR 1342/03 ? vom 17.03.2005 füge
    ich in Anlage bei. Die Ausfertigung des Beschlusses vom 17. März 2005 habe
    ich am 26. April 2005 zugestellt erhalten.

    7.

    Auf Grund obiges ist festzustellen, dass über meine Ansprüche auf
    Erziehungsgeld nach dem BErzGG in unfairen Verfahren und schleppend
    verhandelt wurde. Dieses Verfahren, das insgesamt schon fast zehn Jahre
    dauert und immer noch nicht abgeschlossen werden kann, klar und grob gegen
    die Bestimmungen des Artikels 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention
    verstößt. Gemäß § 95 Abs. 3 BVerfGG wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein
    Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche
    gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil
    die aufgehobene Entscheidung auf einen verfassungswidrigen Gesetz beruht.
    Das Bundesverfassungsgericht hat aus politischen und ökonomischen Gründen
    bewusst das BVerfGG gebeugt. Einerseits bestätigt das
    Bundesverfassungsgericht, dass durch die Versagung des Erziehungsgeldes im
    fraglichen Zeitraum ist dem Beschwerdeführer ein hinreichend schwerer
    Nachteil entstanden. Andererseits lehnte es über eine gemäß § 90 Abs. 2 Satz
    2 i.V.m § 90 Abs. 1 BVerfGG vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte
    Verfassungsbeschwerde sofort zu entscheiden, und dies obwohl sie von
    allgemeiner Bedeutung war (vgl. meine Verfassungsbeschwerde vom 30.04.1997 ?
    1 BvR 802/97 ? in der Kindergeldsache. Verfahren vor dem Gerichtshof ?
    58453/00). Diese Verfassungsbeschwerde und der Beschluss des
    Bundesverfassungsgerichts ? 1 BvR 802/97 ? vom 02.06.1997 füge ich auch in
    Anlage. Eine nach Erschöpfung des ?zumutbaren? Rechtswegs erhobene zweite
    Verfassungsbeschwerde, hat das Bundesverfassungsgericht unbegründet
    abgelehnt zur Entscheidung anzunehmen (vgl. Beschluss des
    Bundesverfassungsgerichts ? 1 BvR 607/99 ? vom 21.10.1999 ? angelegt in der
    Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof vom 28.10.1999 ? 58453/00).

    Hier ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre
    Verpflichtung aus der Konvention gemäß Artikel 6 der Konvention verletzt
    hat. Hätte das Bundesverfassungsgericht meine Verfassungsbeschwerde vom
    30.04.1997 ? 1 BvR 802/97 ? gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 i.V.m § 90 Abs. 1
    BVerfGG angenommen und das BErzGG gemäß § 95 Abs. 3 bzw. Abs. 2 BVerfGG für
    nichtig erklärt, wären hunderttausende Menschen ab ca. Ende 1997 in
    Deutschland nicht mehr diskriminiert und benachteiligt. Auch das
    Bundesverfassungsgericht ist verpflichtet, dass im Interesse der
    Völkergemeinschaft innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Recht
    auf ein faires Verfahren wurde mir und anderen betroffenen Personen in
    Deutschland nicht gewährleistet.

    Entsprechend dem Diskriminierungsverbot des Beschlusses des
    Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.2004 (1 BvR 2515/95, NVwZ 2005, S. 319
    <319 ff.>) wurde die Aussetzung des dem Beschluss zugrunde liegenden
    Verfahrens bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers angeregt. Wenn der
    Gesetzgeber für noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene
    Verfahren bis zum 1. Januar 2006 keine Regelung trifft, ist auf sie das bis
    zum 26. Juni 1993 geltende Recht anzuwenden (vgl.
    http://jurisweb.bybn.de/jurisweb/cgi-bin/j2000cgi.sh
    ). Für alle bis dahin
    rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Verfahren hat sich das
    Bundesverfassungsgericht herausgeredet, eine rechtmäßige, gerechte
    Entscheidung (Entschädigungszuweisung für alle Ausländer, die mit dem
    In-Kraft-Treten der Neuregelung des BErzGG § 1 Abs. 1a BErzGG durch FKPG
    ihren Anspruch auf Erziehungsgeld verloren haben oder der Anspruch wurde
    ihnen bei erstmaliger Antragstellung nach dem 27. Juni 1993 von vornherein
    versagt) zu treffen.

    Angesichts der unmittelbar bevorstehenden, vorgezogenen Bundestagswahlen in
    der Bundesrepublik Deutschland, steht eine Neuregelung der verfassungs- und
    menschenrechtswidrigen Norm nicht in Sicht. So hat die Bundesrepublik
    Deutschland, mit dem Sozialbetrug an Minderheiten, kosten gesunder
    Entwicklung der Ausländerkinder, für Aufbau Ost Milliarden Euro gespart.

    Hochachtungsvoll



    Jarosław Niedźwiecki
    Anlagen: Siehe Liste auf Seite 6.
    Liste der in meinem Fall ergangenen amtlichen Entscheidungen und meiner
    Rechtsbehelfen

    Entscheidungen:

    1. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe ? 1 BvR 802/97 ? vom
    02.06.1997 (Kindergeldsache).
    2. Bescheid der Familienkasse beim Amt für Versorgung und Familienförderung
    (AVF) Würzburg vom 20.12.1995.
    3. Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und
    Familienförderung München vom 27.03.1996.
    4. Bescheid der Familienkasse beim Amt für Versorgung und Familienförderung
    (AFV) Würzburg vom 26.02.1997 (2. Lebensjahr).
    5. Bewilligungsbescheid des AFV Würzburg vom 26.05.1997 (2. Lebensjahr).
    6. Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und
    Familienförderung (BLVF) München vom 17.06.1997 (2. Lebensjahr).
    7. Urteil des Sozialgerichtes Würzburg ? S 8 Eg 7/96 ? vom 11.11.1997.
    8. Bescheid des AVF Würzburg über die Ablehnung von Kosten im Vorverfahren
    vom 17.11.1997.
    9. Bescheid des BLVF München über die Kostenerstattung im Vorverfahren vom
    09.03.1998.
    10. Urteil des BayLSG München ? L 9 EG 18/97 ? vom 29.03.2001.
    11. Teil-Anerkenntnis des BLVF München im Revisionsverfahren vom 14.04.2003.
    12. Revisionsurteil des Bundessozialgerichts in Kassel ? B 10 EG 4/01 R ?
    vom 24.04.2003.
    13. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe ? 1 BvR 1342/03 ?
    vom 17.03.2005, zugestellt am 26. 04.2005.

    Rechtsbehelfe:

    1. Verfassungsbeschwerde vom 30.04.1997 ? 1 BvR 802/97 (Kindergeldsache).
    2. Widerspruch vom 17.01.1996 ? 17/62/60/240795/037/9.
    3. Klage an das Sozialgericht Würzburg vom 21.04.1996.
    4. Widerspruch vom 24.03.1997 ? 17/62/61/240795/037/9 (2. Lebensjahr).
    5. Erweiterungsklage an das Sozialgericht Würzburg vom 09.07.1997 (2.
    Lebensjahr).
    6. Antrag an das BLVF München vom 17.09.1997 auf Ergänzung des
    Widerspruchsbescheides vom 17.06.1997 um fehlende Kostenenscheidung.
    7. Erweiterungsklage an das Sozialgericht Würzburg vom 07.10.1997 bezüglich
    der Kosten des Widerspruchsverfahrens.
    8. Berufungsschrift vom 10.12.1997.
    9. Antrag an das BayLSG auf Kostenerstattung vom 10.06.1998 wegen
    gerichtlichen Anerkenntnis meines Anspruches auf Kostenerstattung im
    Widerspruchsverfahren..
    10. Revisionsschrift vom 05.09.2001.
    11. Revisionsbegründung vom 05.11.2001.
    12. Verfassungsbeschwerde vom 30.06.2003.
    13. Erweiterung der Begründung der Verfassungsbeschwerde vom 22.07.2003
    (ohne Anlage).


    Anlagen in Kopien
    (2-fache Fertigung)

    ----------------------------------------------------
    -
    boukun
    Obrońca Praw Obywatelskich



  • 2. Data: 2005-08-03 21:40:55
    Temat: Re: Strasburg - nowa skarga przeciw Niemcom - Know How
    Od: "Oleg" <o...@o...pl>

    "boukun" <d...@m...com> schrieb:
    > Poniżej prezentuje swoją drugą skargę przeciwko RFN , którą wniosłem do
    > Strasburga (pierwsza po blisko sześciu latach zmierza ku końcowi -
    > Trybunał
    > szacuje koszty). Chodzi tu o kontynuację sprawy, którą opisywałem w
    > kwietniu
    > w wątku pt. "Wygrałem z niemcami", dotyczacej postanowienia Federalnego
    > Sądu
    > Konstytucyjnego (Bundesverfassungsgericht) w Karlsruhe z 17 marca 2005
    > roku,
    > uznającego moją skargę konstytucyjną przeciwko Republice Federalnej
    > Niemiec
    > za zasadną.

    Szanowny Panie!

    Na stronie www.Bundesverfassungsgeticht.de / Entscheidungen pod datą
    17.03.2005 znalazłem dwa orzeczenia w tejże materii: 1 BvR 272/96 (pani D.)
    oraz 1 BvR 1108/04 (pani O.), ale nie było Pańskiej sprawy "l BvR 1342/03";
    na marginesie nie bardzo wiem, dlaczego nie użył Pan jedynki przed skrótem
    BvR w "swojej" sygnaturze sprawy?... - tam powinna być jedynka "1" arabska,
    ostatecznie rzymska "I", ale nigdy mała litera "el", jakiej Pan użył - na
    człowieka tak obeznanego ze swoją sprawą rzecz - przyzna Pan - niepojęta. Ja
    zresztą
    przeszukałem wszystkie sygnatury BVerfG, ale "Pańskiej" nie znalazłem.
    Ponadto ani Google, ani Lycos, ani Altavista nie znalazły w swoich zasobach
    kombinacji wyrazów "Verfassungsbeschwerde Niedźwiecki" lub
    "Verfassungsbeschwerde Niedzwiecki", choć powinny trzymać Pańską stronę
    t-online jeszcze przez jakiś czas po skasowaniu w pamięci.

    Czy mógłby się Pan do tego ustosunkować?

    Pozdrawiam - Oleg



  • 3. Data: 2005-08-03 21:46:32
    Temat: Re: Strasburg - nowa skarga przeciw Niemcom - Know How
    Od: "Leszek" <l...@n...fm>


    Użytkownik "Oleg" <o...@o...pl> napisał w wiadomości
    news:dcrdlb$5jn$1@inews.gazeta.pl...

    > Czy mógłby się Pan do tego ustosunkować?

    To powszechnie, w świecie znany popapraniec. Dyskusja z takim czymś jest takim
    samym nietaktem jak sranie na dywan;)


    --
    Pozdr
    Leszek
    GG 1631219
    Masz prawo do odmowy odpowiedzi na ten post. Jeśli z prawa tego nie
    skorzystasz, wszystko co napiszesz może być użyte przeciwko Tobie.




  • 4. Data: 2005-08-03 22:38:46
    Temat: Re: Strasburg - nowa skarga przeciw Niemcom - Know How
    Od: "Oleg" <o...@o...pl>


    "Oleg" <o...@o...pl> schrieb:

    > Na stronie www.Bundesverfassungsgeticht.de / Entscheidungen pod datą

    Oczywiście chodzi o www.Bundesverfassungsgericht.de



  • 5. Data: 2005-08-04 06:06:28
    Temat: Re: Strasburg - nowa skarga przeciw Niemcom - Know How
    Od: badzio <b...@n...epf.pl>

    Oleg napisał(a):
    > Czy mógłby się Pan do tego ustosunkować?
    Olej go. To znany trolowaty swir, spamuje rozne grupy ze swoimi
    przemysleniami/zalami na spisek "innych"

    --
    Michal "badzio" Kijewski
    JID: badzio(at)chrome(dot)pl
    GG: 296884, ICQ: 76259763
    Skype: badzio

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