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1. Data: 2006-12-11 18:33:33
Temat: Czy dokopie Niemcom do dupy?
Od: "boukun" <b...@n...pl>
Dla niemieckojezycznych prawnikow, ktorzy chcieliby sie czegos nauczyc,
prezentuje ponizej moje uzupelniajace uzasadnienie Rewizji w sprawie
odrzucenia bez rozpatrywania sprawy, mojej apelacji od wyroku
nalozonego na mnie w 2002 roku, za rzekome podzeganie do nienawisci na
tle narodowosciowym. Apelacja moja byla tak niewygodna dla Niemcow
(przedlozylem dowody o podzeganiu niemieckiego posla do Bundestagu z
CDU Hommana i o szezeniu nienawisci do Zydow przez niemiecka telewizje
publiczna ARD - na kasecie wideo), ze woleli zlamac kilkakrotnie i
nachalnie prawo, zeby nie musiec rozpatrywac mojego odwolania co do
materii. Powodem, rzekomego nierozpatrywania mojej apelacji byla ponoc
moja nieusprawiedliwiona nieobecnosc na sprawie glownej, pomimo, ze
przedlozylem sadowi postanowienie swidnickiej prokuratury, zakazujace
mi opuszczania kraju z powodu toczacego sie tu przeciwko mnie sledztwa
w podobnej sprawie. Zapowiada sie ciekawie, bo orzecznictwo
niemieckiego trybunalu konstytucyjnego, ktore zacytowalem w ponizszym
pismie jednoznacznie przemawia na moja korzysc. Choc z drugiej strony,
gdyby jakims cudem i sad najwyzszy w Niemczech uwalil moja rewizje, bo
i temuz sprawa bedzie niewygodna, to pozostanie mi Trybunal
Konstytucyjny w Karlsruhe i ewentualnie jestem juz w Strasburgu.
Ciekawostka jest w tej sprawie to, ze przyznany mi w Niemczech adwokat
wspomogl sad apelacyjny, bo zatail moje pismo z dokumentacja, ktore mu
przeslalem. Jeszcze nigdy dotad nie zdazylo mi sie, zeby jakies pisma
nie doszly do Niemiec i w druga strone. Bylem jednak na tyle przezorny,
ze w terminie wyslalem ponownie poleconym i puscilem faksy do adwokata
i da sadu. Tu jednak zaczal sad odwolawczy w Bambergu matac i nakrecal
prawo, co wytknalem w ponizszym uzasadnieniu rewizji.
Know how - uczcie sie ode mnie prawnicy!
boukun
Jarosław Niedźwiecki Świdnica, 10.12.2006
Ul. Łużycka 75
58-100 Świdnica
Bundesgerichtshof
durch Rechtsanwalt
Herrn Jürgen Vongries
Erthalstraße 14
63739 Aschaffenburg
Betreff: Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25.09.2006
1 Ns 1 Ls 110 Js 16448/00
Sehr geehrte Damen und Herren,
die am 16.10.2006 durch den beigeordneten Rechtsanwalt Herrn Jürgen
Vongries mit dem Wiedereinsetzungsgesuch gleichzeitig eingelegte und
begründete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg
vom 25.09.2006, wird hiermit entsprechend dem Vorbehalt zunächst der
Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag weiter begründet:
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Obernburg hat mich
rechtswidrig und zu Unrecht am 05.03.2002 verurteilt. Gemäß Art. 19
Abs. 4 GG, wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten
verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Am 06.03.2002 hat in meinem
Auftrag mein früherer Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Thomas Meissner
rechtmäßig und fristgemäß gegen das Urteil des Amtsgerichts
Obernburg vom 05.03.2002 die Berufung eingelegt.
Mit Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25.09.2006 wurde meine
Berufung wegen meiner angeblichen Versäumung der
Berufungshauptverhandlung verworfen, ohne, dass das Gericht selbst in
der Sache entschieden hatte. Das Landgericht schrieb in seinem
Einladung zu zweitägigen Hauptverhandlung nicht, aus welchem Grund
meine Erscheinung bei der Hauptverhandlung unbedingt notwendig sein
sollte. Auch in dem Urteil des Landgerichts vom 25.09.2006 spricht das
Gericht nicht aus, dass es über meine Berufung nicht entschieden
hatte, weil es nicht musste, nicht wollte oder nicht konnte. Meine
persönliche Nichterscheinung zur Hauptverhandlung habe ich im Voraus
ausreichend Entschuldigt und den beigeordneten Rechtsanwalt Herrn
Jürgen Vongries beauftragt, meine Interessen vor dem Gericht zu
vertreten. Ein Angeklagter hat das Recht die Aussage zu verweigern,
sich auf frühere Aussage zu berufen, oder auch beantragen nach
Aktenlage zu entscheiden. Das habe ich bei meiner schriftlichen
Entschuldigung an das Landgericht vom 04.09.2006 getan.
Die Verweigerung durch das Landgericht Aschaffenburg, aus den in dem
Urteil des Landgerichts vom 25.09.2006 genannten Gründen, über meine
Berufung zu entscheiden, verletzt mein Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG, soeben das Menschenrecht nach Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (Art. 25 GG). Man kann nicht einer zu
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Unrecht verurteilten Person zumuten, dass sie alle Anstrengungen auf
sich aufnimmt und sie aufzuerlegen ein 800 Kilometer Weg zu überqueren
um zwei Tage vor dem Gericht zu verharren, ohne eine vernünftige
Lösung mit genügenden Vorsprung zu bitten, da dies ansonsten weitere
Schikanen bedeuten würde. Aus diesem Grund kann man auch nicht der
Mutter unserer Kinder zumuten, für die Betreuung der Kinder,
beispielweise durch eine Beurlaubung zu sorgen und so weitere Strapazen
und finanzielle Einbüße in Kauf zu nehmen, wie dies das
Oberlandesgericht Bamberg in seinem Verwerfungsbeschluss vom 27.
November 2006 sugeriert. Dies könnte nur familiere Konflikte schüren.
Schließlich soll man es nicht vergessen, dass zu meiner jetzigen
schwierigen finanziellen Situation, wie ich das schon im Schreiben an
das Landgericht vom 16.01.2006 bzw. 05.02.2004 vorgetragen habe, der
Staatsanwalt Dr. Will und Richter am Amtsgericht Obernburg Jander
beigetragen haben, die mich politisch verfolgt haben, wodurch ich aus
der Bundesrepublik Deutschland vertrieben wurde.
Als wesentliche rechtsstaatl. Verbürgung gewährleistet das > formelle
Hauptgrundrecht< des Art. 19 IV GG jedermann den lückenlosen
gerichtlichen Rechtsschutz gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe der
öffentl. Gewalt in seine Rechte (vgl. BVerfGE 22, 110; 58, 40) und
garantiert damit mittelbar auch den Bestand der Rechtsordnung
insgesamt. Rechtsweg i. S. des Art. 19 IV 1 GG ist der Weg zu den
Gerichten als staatl. Institutionen (BVerfGE 4, 94). Garantiert wird
nicht nur formale Möglichkeit, Gerichte anzurufen, sondern auch der
Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 37,
153; 44, 305; 60, 294 ff.). Der Rechtsweg darf weder ausgeschlossenen
noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht gerechtfertigter Weise
erschwert werden (BVerfGE 40, 274 f,; 49, 256 f,; 54, 97; 57, 21).
Gewährleistet ist der Anspruch auf vollständige - auch die
Beurteilungsgrundlagen umfassende - Nachprüfung der angefochtenen
Maßnahme in rechtl. und tatsächlicher Hinsicht durch ein Gericht
(vgl. BverfGE 28, 15 f; 51, 312).
Unabhängig von der verfassungs- und menschenrechtswidrigen Handlung
des Landesgerichtes Aschaffenburg und des Oberlandesgerichtes Bamberg,
war mein Wiedereinsetzungsantrag auch aufgrund des von der
Staatsanwaltschaft Świdnica verhängten Ausreiseverbotes vom
12.05.2006 allenfals begründet und meine Verhinderung am Termin zum
Hauptverhandlung auch aus diesem Grund entschuldigt.
Nach § 329 Abs. 3 StPO i. V. m. § 45 Abs. 2 StPO hat der
Antragssteller, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, die
Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages bei der
Antragsstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen
(sehe auch die Rechtsmittelbelehrung bei dem Urteil des Landgerichts
Aschaffenburg vom 25.09.2006). Zu dem Verfahren über den Antrag
gehört auch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. So kann man
der Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Bamberg vom
27.11.2006 nicht Recht geben, wenn es ausführt, dass ,,Die
Wiedereinsetzung kann auch nicht etwa darauf gestützt werden, dass der
Beschwerdeführer den Sachverhalt des Ausreiseverbotes seinem
Verteidiger bereits mit Schreiben vom 24.10.2006 mitteilte, weil auch
bereits zu diesem Zeitpunkt die Wochenfrist des § 329 Abs. 3 StPO
abgelaufen war". Gemäß Art. 20 Abs 3 GG, die Gesetzgebung ist an
die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. So ist auch die
Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg
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rechtswidrig. Im übrigen, hat der Beschwerdeführer sein Sitz im
Ausland, so sind die Fristen gem. StPO i. V. m. BGB entsprechend zu
verlengern.
Jederman hat das Recht, dass seine Sache in billiger Weise, durch ein
unabhängiges auf Gesetz beruhenden Gericht in einer angemessenen Frist
geprüft wird. Das Landgericht Aschaffenburg hatte bis 15.03.2004
Müglichkeit gehabt, die Verhandlung mit meiner Anwesenheit
durchzuführen, da ich bis dahin in Erlenbach am Main gelebt habe.
Leider war das Landgericht in dieser Zeit untätig geworden und
beantwortete auf meine Schreiben nicht. Vom 06.03.2002
(Berufungseinlegung) bis 25.09.2006 (Berufungsverwerfung) sind vier
einhalb Jahre verlaufen und es ist kein berechtigter Grund erkennbar,
weshalb meine Rechtssache so schleppend geführt wurde.
Nach alledem steht fest, dass die Entscheidungen des Landesgerichtes
Aschaffenburg vom 25.09.2006 und 02.11.2006 und des Oberlandesgerichtes
Bamberg vom 27.11.2006 rechtswidrig waren und, dass mir dadurch der
Rechtsweg in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht gerechtfertigter
Weise erschwert und rechtswidrig ausgeschlossen wurde. Aus diesen
Gründen sind diese Entscheidungen aufzuheben und der Revision ist
statt zu geben.
Mit freundlichen Grüßen
Jarosław Niedźwiecki
-
2. Data: 2006-12-11 21:37:19
Temat: Re: Czy dokopie Niemcom do dupy?
Od: "PPC" <w...@t...pl>
Wybacz ale szkopy nienawidza nazistow i wszelakich przejawow na bawarii
dostal bys za to kilka lat odsiadki.
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3. Data: 2006-12-13 10:50:10
Temat: Re: Czy dokopie Niemcom do dupy?
Od: "boukun" <b...@n...pl>
PPC napisał(a):
> Wybacz ale szkopy nienawidza nazistow i wszelakich przejawow na bawarii
> dostal bys za to kilka lat odsiadki.
Nie bardzo rozumiem, o czym piszesz, ale jesli nie wiesz, to w Bawarii
wsrod urzednikow jest najwiecej nazistow, tzw. "Sudeten Deutschen". Ci
z Czech sa najbardziej faszystowscy i opanowali wiekszosc administracji
bawarskiej. Wiem co pisze, bo mieszkalem tam ponad 17 lat.
Na dole poprawiony tekst na drobne bledy:
Jarosław Niedźwiecki Świdnica, 11.12.2006
Ul. Łużycka 75
58-100 Świdnica
Bundesgerichtshof
durch Rechtsanwalt
Herrn Jürgen Vongries
Erthalstraße 14
63739 Aschaffenburg
Betreff: Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25.09.2006
1 Ns 1 Ls 110 Js 16448/00
Sehr geehrte Damen und Herren,
die am 16.10.2006 durch den beigeordneten Rechtsanwalt Herrn Jürgen
Vongries mit dem Wiedereinsetzungsgesuch gleichzeitig eingelegte und
begründete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg
vom 25.09.2006, wird hiermit entsprechend dem Vorbehalt zunächst der
Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag weiter begründet:
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Obernburg hat mich
rechtswidrig und zu Unrecht am 05.03.2002 verurteilt. Gemäß Art. 19
Abs. 4 GG, wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten
verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Am 06.03.2002 hat in meinem
Auftrag mein früherer Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Thomas Meissner
rechtmäßig und fristgemäß gegen das Urteil des Amtsgerichts
Obernburg vom 05.03.2002 die Berufung eingelegt.
Mit Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25.09.2006 wurde meine
Berufung wegen meiner angeblichen Versäumung der
Berufungshauptverhandlung verworfen, ohne, dass das Gericht selbst in
der Sache entschieden hatte. Das Landgericht schrieb in seinem
Einladung zu zweitägigen Hauptverhandlung nicht, aus welchem Grund
meine Erscheinung bei der Hauptverhandlung unbedingt notwendig sein
sollte. Auch in dem Urteil des Landgerichts vom 25.09.2006 spricht das
Gericht nicht aus, dass es über meine Berufung nicht entschieden
hatte, weil es nicht musste, nicht wollte oder nicht konnte. Meine
persönliche Nichterscheinung zur Hauptverhandlung habe ich im Voraus
ausreichend Entschuldigt und den beigeordneten Rechtsanwalt Herrn
Jürgen Vongries beauftragt, meine Interessen vor dem Gericht zu
vertreten. Ein Angeklagter hat das Recht die Aussage zu verweigern,
sich auf frühere Aussage zu berufen, und/oder auch beantragen nach
Aktenlage zu entscheiden. Das habe ich bei meiner schriftlichen
Entschuldigung an das Landgericht vom 04.09.2006 getan.
Die Verweigerung durch das Landgericht Aschaffenburg, aus den in dem
Urteil des Landgerichts vom 25.09.2006 genannten Gründen, über meine
Berufung zu entscheiden, verletzt mein Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG, soeben das Menschenrecht nach Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (Art. 25 GG). Man kann nicht einer zu Unrecht
verurteilten Person zumuten, dass sie alle Anstrengungen auf sich
aufnimmt und sie aufzuerlegen ein 800 Kilometer Weg zu überqueren um
zwei Tage vor dem Gericht zu verharren, ohne eine vernünftige Lösung
mit genügenden Vorsprung anzubieten, da dies ansonsten weitere
Schikane bedeuten würde. Aus diesem Grund kann man auch nicht der
Mutter unserer Kinder zumuten, für die Betreuung der Kinder,
beispielsweise durch eine Beurlaubung zu sorgen und so weitere
Strapazen und finanzielle Einbuße in Kauf zu nehmen, wie dies das
Oberlandesgericht Bamberg in seinem Verwerfungsbeschluss vom 27.
November 2006 suggeriert. Dies könnte nur familiäre Konflikte
schüren. Schließlich soll man es nicht vergessen, dass es zu meiner
jetzigen schwierigen finanziellen Situation, wie ich das schon im
Schreiben an das Landgericht vom 16.01.2006 bzw. 05.02.2004 vorgetragen
habe, der Staatsanwalt Dr. Will und Richter am Amtsgericht Obernburg
Jander beigetragen haben, die mich politisch verfolgt haben, wodurch
ich aus der Bundesrepublik Deutschland vertrieben wurde.
Als wesentliche rechtsstaatl. Verbürgung gewährleistet das > formelle
Hauptgrundrecht< des Art. 19 IV GG jedermann den lückenlosen
gerichtlichen Rechtsschutz gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe der
öffentl. Gewalt in seine Rechte (vgl. BVerfGE 22, 110; 58, 40) und
garantiert damit mittelbar auch den Bestand der Rechtsordnung
insgesamt. Rechtsweg i. S. des Art. 19 IV 1 GG ist der Weg zu den
Gerichten als staatl. Institutionen (BVerfGE 4, 94). Garantiert wird
nicht nur formale Möglichkeit, Gerichte anzurufen, sondern auch der
Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 37,
153; 44, 305; 60, 294 ff.). Der Rechtsweg darf weder ausgeschlossen
noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht gerechtfertigter Weise
erschwert werden (BVerfGE 40, 274 f.; 49, 256 f.; 54, 97; 57, 21).
Gewährleistet ist der Anspruch auf vollständige - auch die
Beurteilungsgrundlagen umfassende - Nachprüfung der angefochtenen
Maßnahme in rechtl. und tatsächlicher Hinsicht durch ein Gericht
(vgl. BVerfGE 28, 15 f; 51, 312).
Unabhängig von der verfassungs- und menschenrechtswidrigen Handlung
des Landesgerichtes Aschaffenburg und des Oberlandesgerichtes Bamberg,
war mein Wiedereinsetzungsantrag auch aufgrund des von der
Staatsanwaltschaft Świdnica verhängten Ausreiseverbotes vom
12.05.2006 allenfalls begründet und meine Verhinderung am Termin zur
Hauptverhandlung auch aus diesem Grund entschuldigt.
Nach § 329 Abs. 3 StPO i. V. m. § 45 Abs. 2 StPO hat der
Antragsteller, der Wiedereinsetzung in der vorigen Stand begehrt, die
Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages bei der
Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen
(sehe auch die Rechtsmittelbelehrung bei dem Urteil des Landgerichts
Aschaffenburg vom 25.09.2006). Zu dem Verfahren über den Antrag
gehört auch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. So kann man
der Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Bamberg vom
27.11.2006 nicht Recht geben, wenn es ausführt, dass ,,Die
Wiedereinsetzung kann auch nicht etwa darauf gestützt werden, dass der
Beschwerdeführer den Sachverhalt des Ausreiseverbotes seinem
Verteidiger bereits mit Schreiben vom 24.10.2006 mitteilte, weil auch
bereits zu diesem Zeitpunkt die Wochenfrist des § 329 Abs. 3 StPO
abgelaufen war". Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, die Gesetzgebung ist an
die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. So ist auch die
Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg rechtswidrig. Im Übrigen,
hat der Beschwerdeführer sein Sitz im Ausland, so sind die Fristen
gem. StPO i. V. m. BGB entsprechend zu verlängern.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass (...) über eine gegen sie
erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und
unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen
Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird
(vgl. Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention). Das Landgericht
Aschaffenburg hatte bis 15.03.2004 Möglichkeit gehabt, die Verhandlung
mit meiner Anwesenheit durchzuführen, da ich bis dahin in Erlenbach am
Main gelebt habe. Leider war das Landgericht in dieser Zeit untätig
geworden und beantwortete auf meine Schreiben nicht. Vom 06.03.2002
(Berufungseinlegung) bis 25.09.2006 (Berufungsverweigerung) sind
viereinhalb Jahre verlaufen und es ist kein berechtigter Grund
erkennbar, weshalb meine Rechtssache so schleppend geführt wurde.
Nach alledem steht fest, dass die Entscheidungen des Landgerichtes
Aschaffenburg vom 25.09.2006 und 02.11.2006 und des Oberlandesgerichtes
Bamberg vom 27.11.2006 rechtswidrig waren und, dass mir dadurch der
Rechtsweg in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht gerechtfertigter
Weise erschwert und rechtswidrig ausgeschlossen wurde. Aus diesen
Gründen sind diese Entscheidungen aufzuheben und der Revision statt zu
geben.
Mit freundlichen Grüßen
Jarosław Niedźwiecki
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boukun