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eGospodarka.plPrawoGrupypl.soc.prawoCzy dokopie Niemcom do dupy?
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  • 1. Data: 2006-12-11 18:33:33
    Temat: Czy dokopie Niemcom do dupy?
    Od: "boukun" <b...@n...pl>

    Dla niemieckojezycznych prawnikow, ktorzy chcieliby sie czegos nauczyc,
    prezentuje ponizej moje uzupelniajace uzasadnienie Rewizji w sprawie
    odrzucenia bez rozpatrywania sprawy, mojej apelacji od wyroku
    nalozonego na mnie w 2002 roku, za rzekome podzeganie do nienawisci na
    tle narodowosciowym. Apelacja moja byla tak niewygodna dla Niemcow
    (przedlozylem dowody o podzeganiu niemieckiego posla do Bundestagu z
    CDU Hommana i o szezeniu nienawisci do Zydow przez niemiecka telewizje
    publiczna ARD - na kasecie wideo), ze woleli zlamac kilkakrotnie i
    nachalnie prawo, zeby nie musiec rozpatrywac mojego odwolania co do
    materii. Powodem, rzekomego nierozpatrywania mojej apelacji byla ponoc
    moja nieusprawiedliwiona nieobecnosc na sprawie glownej, pomimo, ze
    przedlozylem sadowi postanowienie swidnickiej prokuratury, zakazujace
    mi opuszczania kraju z powodu toczacego sie tu przeciwko mnie sledztwa
    w podobnej sprawie. Zapowiada sie ciekawie, bo orzecznictwo
    niemieckiego trybunalu konstytucyjnego, ktore zacytowalem w ponizszym
    pismie jednoznacznie przemawia na moja korzysc. Choc z drugiej strony,
    gdyby jakims cudem i sad najwyzszy w Niemczech uwalil moja rewizje, bo
    i temuz sprawa bedzie niewygodna, to pozostanie mi Trybunal
    Konstytucyjny w Karlsruhe i ewentualnie jestem juz w Strasburgu.

    Ciekawostka jest w tej sprawie to, ze przyznany mi w Niemczech adwokat
    wspomogl sad apelacyjny, bo zatail moje pismo z dokumentacja, ktore mu
    przeslalem. Jeszcze nigdy dotad nie zdazylo mi sie, zeby jakies pisma
    nie doszly do Niemiec i w druga strone. Bylem jednak na tyle przezorny,
    ze w terminie wyslalem ponownie poleconym i puscilem faksy do adwokata
    i da sadu. Tu jednak zaczal sad odwolawczy w Bambergu matac i nakrecal
    prawo, co wytknalem w ponizszym uzasadnieniu rewizji.

    Know how - uczcie sie ode mnie prawnicy!

    boukun
    Jarosław Niedźwiecki Świdnica, 10.12.2006
    Ul. Łużycka 75
    58-100 Świdnica





    Bundesgerichtshof
    durch Rechtsanwalt
    Herrn Jürgen Vongries
    Erthalstraße 14
    63739 Aschaffenburg


    Betreff: Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25.09.2006
    1 Ns 1 Ls 110 Js 16448/00


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die am 16.10.2006 durch den beigeordneten Rechtsanwalt Herrn Jürgen
    Vongries mit dem Wiedereinsetzungsgesuch gleichzeitig eingelegte und
    begründete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg
    vom 25.09.2006, wird hiermit entsprechend dem Vorbehalt zunächst der
    Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag weiter begründet:

    Das Amtsgericht - Schöffengericht - Obernburg hat mich
    rechtswidrig und zu Unrecht am 05.03.2002 verurteilt. Gemäß Art. 19
    Abs. 4 GG, wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten
    verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Am 06.03.2002 hat in meinem
    Auftrag mein früherer Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Thomas Meissner
    rechtmäßig und fristgemäß gegen das Urteil des Amtsgerichts
    Obernburg vom 05.03.2002 die Berufung eingelegt.

    Mit Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25.09.2006 wurde meine
    Berufung wegen meiner angeblichen Versäumung der
    Berufungshauptverhandlung verworfen, ohne, dass das Gericht selbst in
    der Sache entschieden hatte. Das Landgericht schrieb in seinem
    Einladung zu zweitägigen Hauptverhandlung nicht, aus welchem Grund
    meine Erscheinung bei der Hauptverhandlung unbedingt notwendig sein
    sollte. Auch in dem Urteil des Landgerichts vom 25.09.2006 spricht das
    Gericht nicht aus, dass es über meine Berufung nicht entschieden
    hatte, weil es nicht musste, nicht wollte oder nicht konnte. Meine
    persönliche Nichterscheinung zur Hauptverhandlung habe ich im Voraus
    ausreichend Entschuldigt und den beigeordneten Rechtsanwalt Herrn
    Jürgen Vongries beauftragt, meine Interessen vor dem Gericht zu
    vertreten. Ein Angeklagter hat das Recht die Aussage zu verweigern,
    sich auf frühere Aussage zu berufen, oder auch beantragen nach
    Aktenlage zu entscheiden. Das habe ich bei meiner schriftlichen
    Entschuldigung an das Landgericht vom 04.09.2006 getan.

    Die Verweigerung durch das Landgericht Aschaffenburg, aus den in dem
    Urteil des Landgerichts vom 25.09.2006 genannten Gründen, über meine
    Berufung zu entscheiden, verletzt mein Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4
    Satz 1 GG, soeben das Menschenrecht nach Art. 6 der Europäischen
    Menschenrechtskonvention (Art. 25 GG). Man kann nicht einer zu
    - 2 -

    Unrecht verurteilten Person zumuten, dass sie alle Anstrengungen auf
    sich aufnimmt und sie aufzuerlegen ein 800 Kilometer Weg zu überqueren
    um zwei Tage vor dem Gericht zu verharren, ohne eine vernünftige
    Lösung mit genügenden Vorsprung zu bitten, da dies ansonsten weitere
    Schikanen bedeuten würde. Aus diesem Grund kann man auch nicht der
    Mutter unserer Kinder zumuten, für die Betreuung der Kinder,
    beispielweise durch eine Beurlaubung zu sorgen und so weitere Strapazen
    und finanzielle Einbüße in Kauf zu nehmen, wie dies das
    Oberlandesgericht Bamberg in seinem Verwerfungsbeschluss vom 27.
    November 2006 sugeriert. Dies könnte nur familiere Konflikte schüren.
    Schließlich soll man es nicht vergessen, dass zu meiner jetzigen
    schwierigen finanziellen Situation, wie ich das schon im Schreiben an
    das Landgericht vom 16.01.2006 bzw. 05.02.2004 vorgetragen habe, der
    Staatsanwalt Dr. Will und Richter am Amtsgericht Obernburg Jander
    beigetragen haben, die mich politisch verfolgt haben, wodurch ich aus
    der Bundesrepublik Deutschland vertrieben wurde.

    Als wesentliche rechtsstaatl. Verbürgung gewährleistet das > formelle
    Hauptgrundrecht< des Art. 19 IV GG jedermann den lückenlosen
    gerichtlichen Rechtsschutz gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe der
    öffentl. Gewalt in seine Rechte (vgl. BVerfGE 22, 110; 58, 40) und
    garantiert damit mittelbar auch den Bestand der Rechtsordnung
    insgesamt. Rechtsweg i. S. des Art. 19 IV 1 GG ist der Weg zu den
    Gerichten als staatl. Institutionen (BVerfGE 4, 94). Garantiert wird
    nicht nur formale Möglichkeit, Gerichte anzurufen, sondern auch der
    Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 37,
    153; 44, 305; 60, 294 ff.). Der Rechtsweg darf weder ausgeschlossenen
    noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht gerechtfertigter Weise
    erschwert werden (BVerfGE 40, 274 f,; 49, 256 f,; 54, 97; 57, 21).
    Gewährleistet ist der Anspruch auf vollständige - auch die
    Beurteilungsgrundlagen umfassende - Nachprüfung der angefochtenen
    Maßnahme in rechtl. und tatsächlicher Hinsicht durch ein Gericht
    (vgl. BverfGE 28, 15 f; 51, 312).

    Unabhängig von der verfassungs- und menschenrechtswidrigen Handlung
    des Landesgerichtes Aschaffenburg und des Oberlandesgerichtes Bamberg,
    war mein Wiedereinsetzungsantrag auch aufgrund des von der
    Staatsanwaltschaft Świdnica verhängten Ausreiseverbotes vom
    12.05.2006 allenfals begründet und meine Verhinderung am Termin zum
    Hauptverhandlung auch aus diesem Grund entschuldigt.

    Nach § 329 Abs. 3 StPO i. V. m. § 45 Abs. 2 StPO hat der
    Antragssteller, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, die
    Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages bei der
    Antragsstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen
    (sehe auch die Rechtsmittelbelehrung bei dem Urteil des Landgerichts
    Aschaffenburg vom 25.09.2006). Zu dem Verfahren über den Antrag
    gehört auch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. So kann man
    der Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Bamberg vom
    27.11.2006 nicht Recht geben, wenn es ausführt, dass ,,Die
    Wiedereinsetzung kann auch nicht etwa darauf gestützt werden, dass der
    Beschwerdeführer den Sachverhalt des Ausreiseverbotes seinem
    Verteidiger bereits mit Schreiben vom 24.10.2006 mitteilte, weil auch
    bereits zu diesem Zeitpunkt die Wochenfrist des § 329 Abs. 3 StPO
    abgelaufen war". Gemäß Art. 20 Abs 3 GG, die Gesetzgebung ist an
    die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
    Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. So ist auch die
    Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg


    - 3 -

    rechtswidrig. Im übrigen, hat der Beschwerdeführer sein Sitz im
    Ausland, so sind die Fristen gem. StPO i. V. m. BGB entsprechend zu
    verlengern.

    Jederman hat das Recht, dass seine Sache in billiger Weise, durch ein
    unabhängiges auf Gesetz beruhenden Gericht in einer angemessenen Frist
    geprüft wird. Das Landgericht Aschaffenburg hatte bis 15.03.2004
    Müglichkeit gehabt, die Verhandlung mit meiner Anwesenheit
    durchzuführen, da ich bis dahin in Erlenbach am Main gelebt habe.
    Leider war das Landgericht in dieser Zeit untätig geworden und
    beantwortete auf meine Schreiben nicht. Vom 06.03.2002
    (Berufungseinlegung) bis 25.09.2006 (Berufungsverwerfung) sind vier
    einhalb Jahre verlaufen und es ist kein berechtigter Grund erkennbar,
    weshalb meine Rechtssache so schleppend geführt wurde.

    Nach alledem steht fest, dass die Entscheidungen des Landesgerichtes
    Aschaffenburg vom 25.09.2006 und 02.11.2006 und des Oberlandesgerichtes
    Bamberg vom 27.11.2006 rechtswidrig waren und, dass mir dadurch der
    Rechtsweg in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht gerechtfertigter
    Weise erschwert und rechtswidrig ausgeschlossen wurde. Aus diesen
    Gründen sind diese Entscheidungen aufzuheben und der Revision ist
    statt zu geben.


    Mit freundlichen Grüßen


    Jarosław Niedźwiecki


  • 2. Data: 2006-12-11 21:37:19
    Temat: Re: Czy dokopie Niemcom do dupy?
    Od: "PPC" <w...@t...pl>

    Wybacz ale szkopy nienawidza nazistow i wszelakich przejawow na bawarii
    dostal bys za to kilka lat odsiadki.


  • 3. Data: 2006-12-13 10:50:10
    Temat: Re: Czy dokopie Niemcom do dupy?
    Od: "boukun" <b...@n...pl>


    PPC napisał(a):
    > Wybacz ale szkopy nienawidza nazistow i wszelakich przejawow na bawarii
    > dostal bys za to kilka lat odsiadki.

    Nie bardzo rozumiem, o czym piszesz, ale jesli nie wiesz, to w Bawarii
    wsrod urzednikow jest najwiecej nazistow, tzw. "Sudeten Deutschen". Ci
    z Czech sa najbardziej faszystowscy i opanowali wiekszosc administracji
    bawarskiej. Wiem co pisze, bo mieszkalem tam ponad 17 lat.

    Na dole poprawiony tekst na drobne bledy:

    Jarosław Niedźwiecki Świdnica, 11.12.2006
    Ul. Łużycka 75
    58-100 Świdnica





    Bundesgerichtshof
    durch Rechtsanwalt
    Herrn Jürgen Vongries
    Erthalstraße 14
    63739 Aschaffenburg


    Betreff: Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25.09.2006
    1 Ns 1 Ls 110 Js 16448/00


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die am 16.10.2006 durch den beigeordneten Rechtsanwalt Herrn Jürgen
    Vongries mit dem Wiedereinsetzungsgesuch gleichzeitig eingelegte und
    begründete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg
    vom 25.09.2006, wird hiermit entsprechend dem Vorbehalt zunächst der
    Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag weiter begründet:

    Das Amtsgericht - Schöffengericht - Obernburg hat mich
    rechtswidrig und zu Unrecht am 05.03.2002 verurteilt. Gemäß Art. 19
    Abs. 4 GG, wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten
    verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Am 06.03.2002 hat in meinem
    Auftrag mein früherer Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Thomas Meissner
    rechtmäßig und fristgemäß gegen das Urteil des Amtsgerichts
    Obernburg vom 05.03.2002 die Berufung eingelegt.

    Mit Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 25.09.2006 wurde meine
    Berufung wegen meiner angeblichen Versäumung der
    Berufungshauptverhandlung verworfen, ohne, dass das Gericht selbst in
    der Sache entschieden hatte. Das Landgericht schrieb in seinem
    Einladung zu zweitägigen Hauptverhandlung nicht, aus welchem Grund
    meine Erscheinung bei der Hauptverhandlung unbedingt notwendig sein
    sollte. Auch in dem Urteil des Landgerichts vom 25.09.2006 spricht das
    Gericht nicht aus, dass es über meine Berufung nicht entschieden
    hatte, weil es nicht musste, nicht wollte oder nicht konnte. Meine
    persönliche Nichterscheinung zur Hauptverhandlung habe ich im Voraus
    ausreichend Entschuldigt und den beigeordneten Rechtsanwalt Herrn
    Jürgen Vongries beauftragt, meine Interessen vor dem Gericht zu
    vertreten. Ein Angeklagter hat das Recht die Aussage zu verweigern,
    sich auf frühere Aussage zu berufen, und/oder auch beantragen nach
    Aktenlage zu entscheiden. Das habe ich bei meiner schriftlichen
    Entschuldigung an das Landgericht vom 04.09.2006 getan.

    Die Verweigerung durch das Landgericht Aschaffenburg, aus den in dem
    Urteil des Landgerichts vom 25.09.2006 genannten Gründen, über meine
    Berufung zu entscheiden, verletzt mein Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4
    Satz 1 GG, soeben das Menschenrecht nach Art. 6 der Europäischen
    Menschenrechtskonvention (Art. 25 GG). Man kann nicht einer zu Unrecht
    verurteilten Person zumuten, dass sie alle Anstrengungen auf sich
    aufnimmt und sie aufzuerlegen ein 800 Kilometer Weg zu überqueren um
    zwei Tage vor dem Gericht zu verharren, ohne eine vernünftige Lösung
    mit genügenden Vorsprung anzubieten, da dies ansonsten weitere
    Schikane bedeuten würde. Aus diesem Grund kann man auch nicht der
    Mutter unserer Kinder zumuten, für die Betreuung der Kinder,
    beispielsweise durch eine Beurlaubung zu sorgen und so weitere
    Strapazen und finanzielle Einbuße in Kauf zu nehmen, wie dies das
    Oberlandesgericht Bamberg in seinem Verwerfungsbeschluss vom 27.
    November 2006 suggeriert. Dies könnte nur familiäre Konflikte
    schüren. Schließlich soll man es nicht vergessen, dass es zu meiner
    jetzigen schwierigen finanziellen Situation, wie ich das schon im
    Schreiben an das Landgericht vom 16.01.2006 bzw. 05.02.2004 vorgetragen
    habe, der Staatsanwalt Dr. Will und Richter am Amtsgericht Obernburg
    Jander beigetragen haben, die mich politisch verfolgt haben, wodurch
    ich aus der Bundesrepublik Deutschland vertrieben wurde.

    Als wesentliche rechtsstaatl. Verbürgung gewährleistet das > formelle
    Hauptgrundrecht< des Art. 19 IV GG jedermann den lückenlosen
    gerichtlichen Rechtsschutz gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe der
    öffentl. Gewalt in seine Rechte (vgl. BVerfGE 22, 110; 58, 40) und
    garantiert damit mittelbar auch den Bestand der Rechtsordnung
    insgesamt. Rechtsweg i. S. des Art. 19 IV 1 GG ist der Weg zu den
    Gerichten als staatl. Institutionen (BVerfGE 4, 94). Garantiert wird
    nicht nur formale Möglichkeit, Gerichte anzurufen, sondern auch der
    Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 37,
    153; 44, 305; 60, 294 ff.). Der Rechtsweg darf weder ausgeschlossen
    noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht gerechtfertigter Weise
    erschwert werden (BVerfGE 40, 274 f.; 49, 256 f.; 54, 97; 57, 21).
    Gewährleistet ist der Anspruch auf vollständige - auch die
    Beurteilungsgrundlagen umfassende - Nachprüfung der angefochtenen
    Maßnahme in rechtl. und tatsächlicher Hinsicht durch ein Gericht
    (vgl. BVerfGE 28, 15 f; 51, 312).

    Unabhängig von der verfassungs- und menschenrechtswidrigen Handlung
    des Landesgerichtes Aschaffenburg und des Oberlandesgerichtes Bamberg,
    war mein Wiedereinsetzungsantrag auch aufgrund des von der
    Staatsanwaltschaft Świdnica verhängten Ausreiseverbotes vom
    12.05.2006 allenfalls begründet und meine Verhinderung am Termin zur
    Hauptverhandlung auch aus diesem Grund entschuldigt.

    Nach § 329 Abs. 3 StPO i. V. m. § 45 Abs. 2 StPO hat der
    Antragsteller, der Wiedereinsetzung in der vorigen Stand begehrt, die
    Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages bei der
    Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen
    (sehe auch die Rechtsmittelbelehrung bei dem Urteil des Landgerichts
    Aschaffenburg vom 25.09.2006). Zu dem Verfahren über den Antrag
    gehört auch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. So kann man
    der Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Bamberg vom
    27.11.2006 nicht Recht geben, wenn es ausführt, dass ,,Die
    Wiedereinsetzung kann auch nicht etwa darauf gestützt werden, dass der
    Beschwerdeführer den Sachverhalt des Ausreiseverbotes seinem
    Verteidiger bereits mit Schreiben vom 24.10.2006 mitteilte, weil auch
    bereits zu diesem Zeitpunkt die Wochenfrist des § 329 Abs. 3 StPO
    abgelaufen war". Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, die Gesetzgebung ist an
    die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
    Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. So ist auch die
    Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg rechtswidrig. Im Übrigen,
    hat der Beschwerdeführer sein Sitz im Ausland, so sind die Fristen
    gem. StPO i. V. m. BGB entsprechend zu verlängern.

    Jede Person hat ein Recht darauf, dass (...) über eine gegen sie
    erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und
    unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen
    Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird
    (vgl. Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention). Das Landgericht
    Aschaffenburg hatte bis 15.03.2004 Möglichkeit gehabt, die Verhandlung
    mit meiner Anwesenheit durchzuführen, da ich bis dahin in Erlenbach am
    Main gelebt habe. Leider war das Landgericht in dieser Zeit untätig
    geworden und beantwortete auf meine Schreiben nicht. Vom 06.03.2002
    (Berufungseinlegung) bis 25.09.2006 (Berufungsverweigerung) sind
    viereinhalb Jahre verlaufen und es ist kein berechtigter Grund
    erkennbar, weshalb meine Rechtssache so schleppend geführt wurde.

    Nach alledem steht fest, dass die Entscheidungen des Landgerichtes
    Aschaffenburg vom 25.09.2006 und 02.11.2006 und des Oberlandesgerichtes
    Bamberg vom 27.11.2006 rechtswidrig waren und, dass mir dadurch der
    Rechtsweg in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht gerechtfertigter
    Weise erschwert und rechtswidrig ausgeschlossen wurde. Aus diesen
    Gründen sind diese Entscheidungen aufzuheben und der Revision statt zu
    geben.



    Mit freundlichen Grüßen


    Jarosław Niedźwiecki
    ------------------------------

    boukun

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